Unsere aktuelle Satzung
Satzung des offiziellen
Eintracht Frankfurt Fanclubs
„Adler Würzburg“
§ 1 Name und Sitz des Fanclubs
Der Fanclub führt den Namen „Adler Unterfranken” und hat seinen Sitz in
Güntersleben.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 3 Zweck des Fanclubs
1. Der Fanclub hat den Zweck, die Fans der Eintracht Frankfurt zu einer
kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen
zusammenzufügen.
2. Betreuung aller Mitglieder des Fanclubs.
3. Der Fanclub ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Fanclub setzt sich für soziale Projekte ein.
5. Der Zweck des Fanclubs soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen.
b) Fahrten zu den Spielen der Eintracht Frankfurt.
c) Pflege der Beziehung zu anderen Fanclubs.
§ 4 Räumlichkeiten
Dem Fanclub stehen zur Durchführung seiner Aufgaben wechselnde Räumlichkeiten in
und um Güntersleben zur Verfügung. Der Vorstand teilt den Mitgliedern die
Veranstaltungsorte für die Fanclubtreffen sowie die Mitgliederversammlung rechtzeitig mit.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Als Mitglied können alle Personen geführt werden, die die Interessen des Fanclubs
teilen, unterstützen und aktiv zu der Umsetzung der in § 3 genannten Zwecke des
Fanclubs beitragen.
2. Der Beitritt erfolgt durch Vorlage der von dem Mitglied unterzeichneten
Beitrittserklärung. Diese kann postalisch oder elektronisch (E-Mail, digitales Foto o.
Ä.) übermittelt werden. Die vorläufige Bestätigung zur Aufnahme in den Fanclub
kann ebenso durch schriftliche Mitteilung per E-Mail, SMS oder WhatsApp erfolgen,
aus deren Inhalt der deutliche Wille hervorgehen muss, dass eine Aufnahme in den
Fanclub gewünscht ist. Bis zur Vorlage der unterschriebenen Beitrittserklärung wird
die Person als „vorläufiges Mitglied“ mit allen Rechten und Pflichten gem. § 6 dieser
Satzung – insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrages – geführt. Jeder Antrag
auf Aufnahme in den Fanclub bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
3. Der Fanclub besteht aus voll geschäftsfähigen- und jugendlichen Mitgliedern
jeglichen Alters.
4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Fanclub erworben
haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht:
a) an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
b) an allen durch den Fanclub geplanten Fahrten zu Spielen der Eintracht Frankfurt AG
teilzunehmen und hierfür einen reduzierten Kostenbeitrag
(Beförderungskosten und Ticketkosten) im Vergleich zu Nicht-Mitgliedern bzw.
passiven Mitgliedern zu zahlen. Der Kostenbeitrag wird um mindestens 10% im
Vergleich zu Nicht-Mitgliedern bzw. passiven Mitgliedern reduziert.
c) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat
jedes volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
d) in die bestehende WhatsApp-Fanclubgruppe aufgenommen zu werden.
2. Jedes passive Mitglied hat das Recht:
a) an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
b) an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
c) in die bestehende WhatsApp-Fanclubgruppe aufgenommen zu werden.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) das Ansehen des Fanclubs zu wahren.
b) die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern.
c) die Satzung zu achten.
d) Auf den Einsatz von Pyrotechnik zu verzichten
e) Sich zur Gewaltfreiheit zu verpflichten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt.
b) durch Ausschluss.
c) durch Tod.
2. Der Austritt aus dem Fanclub erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand.
3. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu
erklären
4. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung.
b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Fanclublebens und Äußerungen,
die dem Fanclub ernsthaft schaden könnten.
5. Über den Ausschluss aus dem Fanclub, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des
Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der
Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Der Fanclub erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe kann durch die
Mitgliederversammlung verändert werden. Eine mögliche Änderung der unter § 8
Ziffer 3 festgelegten Mitgliedsbeiträge, bedarf der Änderung dieser Satzung gem. §
14 dieser Satzung.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Fanclub vorschüssig für das laufende
Geschäftsjahr per Überweisung zuzahlen, oder bar an den Finanzvorstand zu
entrichten. Soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wird, erfolgt eine Einziehung
des Jahresbeitrages jeweils zum 15. Januar eines Jahres bzw. innerhalb von 14
Tagen nach Eintritt in den Fanclub. Erfolgt ein unterjähriger Eintritt in den Fanclub
ist der anteilige Mitgliedbeitrag nach § 8 Ziffer 3 zu zahlen.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden wie folgt festgelegt:
- volljährige aktive Mitglieder = 25,00 €/Jahr
- jugendliche aktive Mitglieder = 6,00 €/Jahr
- passive Mitglieder = 15,00 €/Jahr
4. Die Aufnahmegebühr in den Fanclub beträgt ab dem 01.04.2019 einmalig 15,00 €.
Die Gründungsmitglieder des Fanclubs sind bis zum 31.05.2019 von der Zahlung
der Aufnahmegebühr befreit.
5. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ist der anteilige Jahresbeitrag eines
volljährigen aktiven Mitgliedes zu zahlen.
6. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so
verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag dem Fanclub.
7. Anfallende Kosten für die Eintragung eines e.V. werden auf die Gründungsmitglieder umgelegt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden (Präsidenten/Präsidentin).
b) dem/der 2. Vorsitzenden.
c) dem/der 3. Vorsitzenden.
d) dem/der Kassenwart/-in.
e) dem/der Schriftführer/-in
f) Beisitzer 1
g) Beisitzer 2
2. Vertretungsberechtigt sind alle Vorsitzenden. Jeder der drei
Vorsitzenden ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fanclubs. Ihm obliegen die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Kassenwart verwaltet die Fanclubkasse und führt Buch über Einnahmen und
Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen eines einfachen Mehrheitsbeschlusses
durch den Vorstand.
5. Der Vorstand wird zunächst wie folgt bestimmt und muss bei der Gründungssitzung durch Mehrheitsbeschluss bestätigt werden.
a) dem/der 1. Vorsitzenden (Präsidenten/Präsidentin) Uwe Sendner
b) dem/der 2. Vorsitzenden Tobias Funsch
c) dem/der 3. Vorsitzenden Katharina Laug
d) dem 1. Beisitzer David Kügel
e) dem 2.Beisitzer Brian Sims
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine Neuwahl ist erforderlich, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet oder bei
Antrag der Mitgliederversammlung auf Neuwahl. Ein Antrag auf Neuwahl erfordert
eine außerordentliche Mitgliederversammlung und eine Zweidrittel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Der Vorstand regelt den Umfang und die Verteilung der Aufgaben der Vorstände.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im
Jahr statt
2. Die Mitgliederversammlung durch einen der Vorstände geleitet. Über sie ist eine
Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer unterzeichnet werden soll. Jedes Mitglied erhält eine Niederschrift
jeder Mitgliederversammlung per E-Mail zugesandt.
3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Tätigkeitsbericht des vergangenen Geschäftsjahres durch den Vorstand
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) Kassenbericht durch den Kassenwart
d) Entlastung des Kassenwarts durch den Kassenprüfer
e) Neuwahl eines Kassenprüfers (sofern erforderlich)
f) Anträge (können von jedem aktiven Mitglied eingebracht werden)
g) Neuwahl des Vorstandes (sofern erforderlich)
h) Satzungsänderungen (falls erforderlich)
i) Verschiedenes
4. Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei
ordentlichen Mitgliedern besteht. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während
der Wahl.
5. Die Vorstandsmitglieder sind auf Antrag in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle
übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen
6. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines
Grundes verlangen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die jeweilige Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:
a) bei Abstimmungen über finanzielle Ausgaben, wenn mindestens 25 % der
Mitglieder anwesend sind.
b) bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlusspunkte,
unabhängig von der Zahl der Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der Anwesenden. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter
Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los.
4. Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei mindestens 60 % der ordentlichen Mitglieder
anwesend sein müssen.
§ 13 Kassenprüfung
In der Mitgliederversammlung wird für jeweils zwei Jahre ein Kassenprüfer gewählt. Er hat
das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Fanclubs zu überwachen.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Die Angabe, der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung
bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf einer einfachen
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 15 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Fanclubs werden ausschließlich zum Wohle des
Fanclubs verwendet. Ausnahmen: Bei besonderen Anlässen erhält das Mitglied ein kleines
Präsent, dessen Wert von der Vorstandschaft vereinbart wird.
§ 16 Auflösung des Fanclubs
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das Vermögen des Fanclubs, an einen durch den Vorstand zu bestimmenden sozialen
Zweck.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommenen
Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das
gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke
enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung
der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung
gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer
Bestimmung den Punkt bedacht hätte.